LAG

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

1. Alle von N.V. LAG TRAILERS getätigten Verkäufe und alle von ihr im Auftrag erbrachten Arbeiten und Lieferungen unterliegen den nachfolgend angegebenen und beschriebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Jede Abweichung muss schriftlich vereinbart werden und erfordert eine ausdrückliche schriftliche Annahme des befugten Organs der N.V. LAG TRAILERS.

2. Angebot

Alle Angebote der N.V. LAG TRAILERS sind unverbindlich. Bezüglich der Preise und Bedingungen binden sie N.V. LAG TRAILERS nur für die im Angebot angegebene Dauer. Wenn keine Dauer angegeben wurde, kann jedes Angebot jederzeit einseitig von N.V. LAG TRAILERS geändert oder storniert werden.

3. Bestellungen - Auftragsbestätigung

3.1. Nur eine vom Verkäufer oder in seinem Auftrag unterzeichnete Auftragsbestätigung bindet N.V. LAG TRAILERS in der oben genannten Eigenschaft. Der Vertrag kommt als solches unter Berücksichtigung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der N.V. LAG TRAILERS zustande und auch die Erfüllung erfolgt entsprechend der Angabe dieser Geschäftsbedingungen auf dem Bestellschein oder der Rechnungslegung, und zwar unter Ausschluss der eigenen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.

Erst nach der schriftlichen Bestätigung von N.V. LAG TRAILERS in der Eigenschaft als Verkäufer kommt zwischen N.V. LAG TRAILERS und dem Vertragspartner/Käufer entsprechend den Klauseln aus dem obigen Absatz ein Kaufvertrag zustande.

Der Beginn der Ausführung kann als Bestätigung eines zustande gekommenen Vertrags betrachtet werden, es sei denn diese findet unter Vorbehalt statt.
Von einem Vertreter, der beim Verkäufer, der N.V. LAG TRAILERS angestellt ist, aufgenommene Bestellungen gelten erst nach schriftlicher Bestätigung einer Person, die N.V. LAG TRAILERS als Rechtsperson binden darf.

3.2.  Jede Stornierung eines mit N.V. LAG TRAILERS zustande gekommenen Vertrags gilt nur, wenn sie von N.V. LAG TRAILERS schriftlich akzeptiert wird. Bei einer Stornierung eines Auftrags oder Kauf/Verkaufs ist der Vertragspartner bei der Annahme durch N.V. LAG TRAILERS verpflichtet, Letztgenannter einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15 % des vereinbarten Preises zu zahlen. Diese Vergütung deckt die festen und variablen Kosten innerhalb von N.V. LAG TRAILERS und den Gewinnausfall der Letztgenannten.

4. Lieferungen - Fristen

4.1. Die Waren werden entsprechend den Angaben im Bestellschein oder der Rechnungslegung geliefert, wenn es sich um einen Kauf/Verkauf handelt. Die zu erbringenden Arbeiten werden entsprechend dem Inhalt der Auftragsbestätigung ausgeführt, welche zu diesem Zweck von N.V. LAG TRAILERS an den Vertragspartner geschickt wird.

4.2. Die Lieferfristen werden nur zu Informationszwecken von N.V. LAG TRAILERS angegeben und es entsteht daraus keinerlei Verpflichtung ihrerseits. Eine Lieferfrist beginnt erst bei Eingang einer rechtmäßigen und formell vollständigen Bestellung und wird bei verspäteter Übermittlung von Dokumenten oder Informationen durch den Vertragspartner oder sein Verschulden verlängert.

Die Nichteinhaltung einer von N.V. LAG TRAILERS bestätigten Lieferfrist kann keinesfalls geltend gemacht werden, um vom Vertragspartner Schadenersatz zu fordern oder den Vertrag zu annullieren.

Höhere Gewalt sowie Verzögerungen bei Lieferungen oder in der Ausführung von Verpflichtungen durch Subunternehmer, Lieferanten, Transporteure und alle anderen Partner der N.V. LAG TRAILERS kann der Vertragspartner nicht der Letztgenannten anrechnen oder zuweisen und berechtigen N.V. LAG TRAILERS dazu, den Vertrag zu stornieren oder die Erfüllung auszusetzen, ohne dass der Vertragspartner Anspruch auf Schadenersatz erheben kann.

5. Transport

Es wird davon ausgegangen, dass die Lieferung immer am Gesellschaftssitz der N.V. LAG TRAILERS erfolgte.

Die Transportkosten gehen immer zu Lasten des Vertragspartners. Wenn N.V. LAG TRAILERS aus welchen Gründen auch immer den Transport auf sich nimmt, handelt sie ausschließlich als Beauftragte des Vertragspartners und infolgedessen werden die Waren immer auf Risiko des Vertragspartners transportiert, auch wenn die N.V. LAG TRAILERS die Transportkosten übernimmt.

6. Garantie - Reklamationen

6.1. Für die von der N.V. LAG TRAILERS verkauften Waren gilt eine Garantie für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Lieferdatum gegen alle eventuellen Rohstoff- und Herstellungsfehler.

Die Garantie beschränkt sich auf den kostenlosen Austausch der anerkannt mangelhaften Teile.

Versandkosten, Montagekosten, Nutzungsausfall und alle anderen zusätzlichen Kosten oder Folgeschäden gehen weiter auf Rechnung des Vertragspartners.

Die Garantie verfällt, wenn der Vertragspartner ohne vorherige Genehmigung der N.V. LAG TRAILERS an den gelieferten Waren Änderungen oder Reparaturen vornimmt oder auch im Fall unsachgemäßer Verwendung oder unzureichender Wartung.
Ein Anspruch des Vertragspartners bezüglich eines eventuellen verborgenen Mangels muss unter Androhung der Nichtigkeit innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach Feststellung geltend gemacht werden und die kurze Frist laut Artikel 1648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird auf diese Dauer beschränkt.

Der Vertragspartner trägt die Beweislast gegenüber N.V. LAG TRAILERS, um zu beweisen, dass er die Waren fachkundig laut Vorschriften, die mit den Waren geliefert wurden oder zur Verfügung gestellt wurden verwendet hat. Er muss ebenfalls beweisen, wann ein eventueller verborgener Mangel von ihm festgestellt wurde.

Die im Rahmen der vorliegenden Bestimmung beschriebene Garantie gilt nicht für Reparaturen und auch nicht für von N.V. LAG TRAILERS gelieferte Gebrauchtwagen, wobei angegeben wird, dass Letztere immer in dem Zustand verkauft werden, in dem sie sich nach Untersuchung und Genehmigung seitens des Vertragspartners befinden.

6.2
 Der Käufer muss die gelieferten Waren sofort nach Lieferung/Inbesitznahme detailliert als Fachmann kontrollieren. N.V. LAG TRAILERS akzeptiert anschließend keine Beschwerden oder Anmerkungen des Vertragspartners mehr betreffend sichtbarer Mängel, wenn diese nicht innerhalb von acht Tagen nach Inbesitznahme gemeldet wurden. Die alleinige Formulierung einer Beschwerde wegen nicht konformer Lieferung ermächtigt den Vertragspartner nicht dazu, die Zahlung von Beträgen, die er N.V. LAG TRAILERS schuldet, am Fälligkeitsdatum auszusetzen oder zu verschieben.

7. Preis - Zahlungen - Eigentumsvorbehalt

7.1. 1) Der Preis ist der im Bestellschein oder der Auftragsbestätigung angegebene Preis (wobei das letztgenannte Dokument Vorrang hat), wobei N.V. LAG TRAILERS vom Vertragspartner ermächtigt wird, diesen an die Preisentwicklung der festen und/oder variablen Kosten, nämlich Rohstoffpreise, Energiekosten und Lohnkosten anzupassen, ohne dass diese Aufzählung beschränkend ist. Die Preisanpassung wird von N.V. LAG TRAILERS schriftlich dem Vertragspartner mitgeteilt, unter Angabe der Elemente, die eine Preissteigerung begründen und infolgedessen weitergegeben werden. Anschließend ist der neue Preis Teil der Rechnungslegung, die vom Vertragspartner bezahlt werden muss.

2) Der Preis enthält keine MwSt.

3) Der Preis enthält keine Liefer-, Transport- und Versandkosten.

7.2. 1) Wenn nichts anders angegeben ist, sind die Rechnungen der N.V. LAG TRAILERS bar zu zahlen, netto ohne Rabatt, am Gesellschaftssitz des letztgenannten Unternehmens.

Bei Nichtzahlung des in Rechnung gestellten Betrags am Fälligkeitsdatum wird der Preis nach Inverzugsetzung über eine Frist von 8 Kalendertagen um eine pauschale Vergütung von 10 % erhöht, die pro Rechnung auf einen Betrag von 2.500 Euro beschränkt wird. Diese vergütet N.V. LAG TRAILERS alle Kosten und Schäden, die sie infolge der verspäteten Bezahlung hat. Nicht inbegriffen sind die vom Vertragspartner zu zahlenden Verzugszinsen.

Darüber hinaus werden von Rechts wegen ab dem Fälligkeitsdatum Zinsen in Höhe von 8 % pro Jahr fällig. Die Nichtzahlung einer einzigen Rechnung der N.V. LAG TRAILERS führt dazu, dass alle anderen, sogar noch nicht fällig gewordenen Rechnungen der N.V. LAG TRAILERS von Rechts wegen sofort einforderbar werden.

Ungeachtet des oben Genannten unter Art. 6.2. muss der Vertragspartner gegen eine Rechnung der N.V. LAG TRAILERS inhaltlich und begründet innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach Versand Einspruch erheben.

Nach Ablauf der Frist aus dem vorherigen Absatz akzeptieren N.V. LAG TRAILERS und der Vertragspartner, dass die betreffende Rechnung vom Vertragspartner als angenommen betrachtet wird.

2)
Das Ziehen und/oder Akzeptieren von Wechseln oder anderen verhandelbaren Dokumenten ist keine Schulderneuerung und führt zu keiner Abweichung von der Tatsache, dass die Geschäftsbeziehung den allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt.
Bei Wechselprotest verpflichtet sich der Vertragspartner dazu, alle daraus entstehenden Kosten zu übernehmen und zu bezahlen. Darüber hinaus wird der Betrag des Wechsels von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung um Verzugszinsen in Höhe von 8 % auf Jahresbasis ab dem Fälligkeitsdatum erhöht.

Wenn ein von N.V. LAG TRAILERS in Rechnung gestellter Betrag mit Zustimmung des Letztgenannten vom Vertragspartner in regelmäßigen Raten abgezahlt werden darf, führt die Nichtzahlung einer einzigen Rate am Fälligkeitsdatum ipso facto dazu, dass der restliche Saldo sofort und ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung der N.V. LAG TRAILERS notwendig ist, einforderbar wird.

7.3.
Wenn zwischen N.V. LAG TRAILERS und dem Vertragspartner im Rahmen eines Kaufs-Verkaufs gehandelt wird, bleiben die verkauften Fahrzeuge oder anderen Waren bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese auf ihrem Bankkonto die vollständige Bezahlung des ihr zustehenden Kaufpreises ohne Abschläge erhalten hat, vollständiges Eigentum der N.V. LAG TRAILERS. Wenn die von der N.V. LAG TRAILERS gelieferten Waren vom Vertragspartner weiterverkauft werden (auch wenn diesbezüglich eine Zustimmung von N.V. LAG TRAILERS vorliegt), erstreckt sich der im vorigen Absatz vereinbarte Eigentumsvorbehalt unter Anwendung des Prinzips des geschäftlichen Forderungsübergangs auf die Forderung, die innerhalb des Vermögens des Vertragspartners entsteht, welche ebenfalls Eigentum der N.V. LAG TRAILERS ist.
Der Eigentumsvorbehalt zum Vorteil der N.V. LAG TRAILERS betrifft nach dem oben genannten Prinzip des geschäftlichen Forderungsübergangs auch die Forderungen im Vermögen des Vertragspartners und umfasst alles, was infolge von Dienstleistungen, die der Vertragspartner mittels Verwendung der verkauften Waren liefert oder gewährt, entstanden ist, die auch Eigentum der N.V. LAG TRAILERS in der Höhe des ihr zustehenden Betrags sind.

Wenn zwischen N.V. LAG TRAILERS und dem Vertragspartner ein Vertrag zustande kommt bezüglich der Ausführung von Reparaturen oder anderen Lieferungen und Tätigkeiten der Erstgenannten, die als notwendige Reparaturen laut Bestimmungen von Artikel 20.4 des Gesetzes zu den Vorrechten und Hypotheken gelten, behält der Vertragspartner die Verpflichtung, den eventuellen Eigentümer des Objekts, an dem diese Reparaturarbeiten und Lieferungen ausgeführt werden (wie z. B. der Leasinggeber oder der Finanzierungsvermieter), über die auszuführenden Reparaturen und den

Kostpreis zu informieren und zwar in dem Sinne, dass auch diese Partei gegenüber N.V. LAG TRAILERS zur Zahlung der/des daraus entstehenden Kosten/Preises verpflichtet ist, wenn der Vertragspartner bezüglich der damit zusammenhängenden Rechnung an deren Fälligkeitstag säumig bleibt.

8. Sicherheitsleistungen

Wenn das Vertrauen der N.V. LAG TRAILERS in die Kreditwürdigkeit ihres Vertragspartners aufgrund von Gründen, die N.V. LAG TRAILERS in einem begründeten Einschreiben an den Vertragspartner detailliert mitteilt, erschüttert ist, kann N.V. LAG TRAILERS vom Vertragspartner zusätzliche Sicherheiten/Kautionen bezüglich der Zahlungsverpflichtung fordern, wie diese aus dem Vertragsverhältnis entsteht, die vom Vertragspartner innerhalb einer Frist von 15 Tagen geleistet werden müssen.

Wenn der Vertragspartner diese Forderung seitens N.V. LAG TRAILERS nicht innerhalb der oben genannten Frist in Höhe der vollständigen Zahlungsverpflichtung gegenüber N.V. LAG TRAILERS begleicht, bekommt N.V. LAG TRAILERS das Recht, die Ausführung ihrer Verbindlichkeiten auszusetzen.

Bleibt diese Ablehnung des Vertragspartners für einen Zeitraum von 2 Monaten bestehen, ist N.V. LAG TRAILERS berechtigt, den Vertrag zu Lasten des Vertragspartners aufzuheben oder die Annullierung zu fordern, wobei der Letztgenannte der N.V. LAG TRAILERS einen Schadenersatz schuldet, wie im Rahmen der Bestimmung aus Art. 3.2 dieser Geschäftsbedingungen angegeben.

9. Beendigung/Annullierung eines mit N.V. LAG TRAILERS zustande gekommenen Vertrags

Wenn der Vertragspartner von N.V. LAG TRAILERS seinen Verpflichtungen nicht innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Versand einer eingeschriebenen Inverzugsetzung seitens N.V. LAG TRAILERS nachkommt, kann N.V. LAG TRAILERS entweder die Aufhebung des bestehenden Vertrags fordern oder davon ausgehen, dass der Vertragspartner den Vertrag einseitig beendet hat. In beiden Fällen schuldet der Vertragspartner N.V. LAG TRAILERS einen Schadenersatz in Höhe von 25 % (oder höher, wenn nachweisbar) des im Vertrag festgelegten Preis.

10. Geltendes Recht und Rechtsstreitigkeiten

Alle Verträge, die der Vertragspartner und N.V. LAG TRAILERS schließen, unterliegen nur dem belgischen Recht. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien sind nur die Gerichte des Gerichtsbezirks von Tongeren (Belgien) zuständig.

Version 2012.